Zeiterfassung: Pflicht oder Kür?
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist die Frage beantwortet — und zwar für jeden Betrieb, unabhängig von der Größe.
Die kurze Antwort
Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Das gilt für alle Betriebe, unabhängig von Branche und Mitarbeiterzahl.
Woher die Pflicht kommt
EuGH, 14. Mai 2019 (C-55/18)
Der Europäische Gerichtshof entschied im Verfahren CCOO gegen Deutsche Bank, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
BAG, 13. September 2022 (1 ABR 22/21)
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass sich die Pflicht bereits aus geltendem Recht ergibt — aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Es brauchte also kein neues Gesetz, damit die Pflicht gilt.
Praktische Folge: Wer bis heute keine systematische Erfassung hat, erfüllt eine bestehende Pflicht nicht. Das Warten auf eine Gesetzesnovelle ändert daran nichts.
Was ohnehin schon im ArbZG steht
Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG seit jeher, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
In bestimmten Branchen — etwa Baugewerbe, Gastgewerbe, Speditions- und Fleischwirtschaft — kommt § 17 MiLoG hinzu: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen innerhalb von sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.
Was ein System leisten muss
- Objektiv — die Zeiten müssen tatsächlich gemessen, nicht nachträglich geschätzt werden.
- Verlässlich — Änderungen sollten nachvollziehbar bleiben; ein frei überschreibbares Excel-Blatt erfüllt das nur schwer.
- Zugänglich — Beschäftigte müssen ihre erfassten Zeiten einsehen können.
Was passiert bei Verstößen
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 22 ArbZG mit einem Bußgeld geahndet werden. Kontrolliert wird unter anderem durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder, im Rahmen von Prüfungen auch durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Und die Gesetzesnovelle?
Eine Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten im Arbeitszeitgesetz wird seit Längerem diskutiert. Für die Praxis ist das nachrangig: Die Pflicht zur Erfassung besteht nach der BAG-Rechtsprechung bereits heute. Den aktuellen Gesetzgebungsstand sollten Sie vor konkreten Entscheidungen prüfen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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